Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vorkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie von ihm für ausschließlich gültig erklärt werden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

II. ANGEBOT- UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Erkennbare Irrtümer und nachweisbare Fehler (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können korrigiert werden.
2. Vertreter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen ermächtigt, ihre Erklärungen, gleich in welcher Form sie abgegeben werden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die, unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügt sind, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich wieder zurückzuschicken.
4. Angaben über Leistungen in Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Abweichungen davon sind zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung auch unserer Interessen zumutbar ist und den Verwendungszweck des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur unwesentlich beeinflusst. Das gilt auch für Konstruktionsänderungen, insbesondere wenn dadurch der fortschreitenden Entwicklung Rechnung getragen wird.

III. PREISE UND ZAHLUNG

1. Die Preise verstehen sich ohne Frachtkosten, ohne Verpackung und ohne Verladekosten netto ohne Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart.
2. Der Kaufpreis ist zahlbar ohne jeden Abzug, 30 Tage nach Lieferung. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen.
3. Zahlt der Käufer nicht bis zu dem vorstehend festgesetzten oder umseitig vereinbarten Termin, so ist der Verkäufer auch ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest gehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Käufer (z.B. über Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselproteste) eingehen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, für weitere Lieferungen, Barzahlung im voraus zu verlangen und alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen – hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers – und hierfür Barzahlung zu verlangen.
5. Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten nicht zulässig, wenn der Gegenanspruch nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gelten auch nachträglich eingetretener Streik, Aussperrung, Personalmangel , Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
3. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern der Käufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder er sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch 1 % des  Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat berechnet.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig.

V. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

1. Die Gefahr geht über auf den Kunden am Ablieferungsort. Dies sind entweder die Geschäftsräume des Kunden oder der Ort, der zwischen den Parteien vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten übernommen hat. Holt der Käufer die Ware beim Verkäufer ab, ist Ablieferungsort die Fabrik oder das Lager des Verkäufers.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
3. Retouren ohne vorherige Vereinbarung werden nicht angenommen.

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen, jeweils offen stehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den jeweils offenen Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis.
2. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der dem Käufer, gehörenden Ware verpflichtet.
3. Die gelieferte Ware darf vom Käufer weiter verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden werden. Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung oder Kosten für ihn. Der Käufer handelt insoweit als Beauftragter.
4. Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferten Waren und die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen ohne Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Kreditgeschäfte dürfen nur unter weiterem Eigentumsvorbehalt abgeschlossen werden. Erfolgt die Weiterveräußerung zum Zwecke der Verbindung oder Verarbeitung, so müssen mit dem Erwerber die gleichen Vereinbarungen wie vorstehend getroffen werden.
5. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich derjenigen auf Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen, im voraus in voller Höhe an den Verkäufer ab.
6. Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht berechtig-; über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der, abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jedoch nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Veräußerungsvertrag gemäß diesen Bestimmungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren und die hieraus hergestellten Erzeugnisse gegen zufällige Verschlechterung und zufälligen Untergang einschließlich Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf unsere Anforderung den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die in seinem (Mit-) Eigentum stehende Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung dieser Ware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, In dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

VII. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG

Für Mängel der Lieferung,. zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII. 4. wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile werden nach billigem Ermessen des Verkäufers entweder ausgebessert oder neu geliefert; die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer schriftlich unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden sein Eigentum. Transportschäden sind dem jeweiligen Frachtführer zu melden in Übereinstimmung mit den für diesen Transport geltenden Bestimmungen.
2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Verkäufers .zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst wird, der Verkäufer von der Mängelhaftung frei.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Käufers. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.
6. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer nur, wenn Nachbesserungsversuche mindestens zweimal fehlgeschlagen oder vom Verkäufer unzumutbar verzögert worden sind.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder eines leitenden Angestellten vorliegen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn usw.

VIII. RECHT DES KÄUFERS AUF RÜCKTRITT

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich .wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV vor und gewährt der Käufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat auch ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dieses Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
5. Bei Sukzessivlieferungsverträgen oder bei Teillieferungen gelten die vorstehenden Rechte für jede Teillieferung gesondert. Sie berechtigen den Käufer nicht, andere Teillieferungen zurückzuweisen oder den Kaufpreis hierfür zurückzubehalten (oben III. 6.), soweit der Käufer nicht ein berechtigtes Interesse am Rücktritt vom gesamten Vertrag nachweist.

IX. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns der Höhe nach beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ware.

X. PATENTVERLETZUNGEN

Der Käufer stellt den Verkäufer frei von allen Schäden, Ansprüchen und jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, die direkt oder indirekt daraus herrühren, dass der Verkäufer Waren angefertigt hat aufgrund von Anordnungen, Angaben oder Spezifikationen des Käufers, seien sie ausdrücklich oder schlüssig erfolgt.

XI. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist München oder der Ort, von dem aus die Ware versandt wird. Für Klagen des Käufers gegen, uns ist ausschließlicher Gerichtsstand München. Wir sind berechtigt, gegen den Käufer entweder in München oder an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

XII. TEILNICHTIGKEIT

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt, Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zu ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

XIII. ANWENDBARES RECHT

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Einheitlichen Kaufgesetze finden keine Anwendung.